Letztlich geht es immer um die Abwägung zwischen Freiheit und Sicherheit. Die Datenschützer sind ja nicht moralisch höherwertig, weil sie mehr Gewicht auf die Freiheit legen. Und ich bin kein schlechterer Mensch, weil ich mehr Gewicht auf den Schutz vor Verbrechern lege.
Wir haben 1990 die Wiedervereinigung mit der ehemaligen DDR, mit Mitteldeutschland, erreicht. Wenigstens das. Der Preis war hoch. Wir mussten uns mit der Oder-Neiße-Grenze abfinden. Und niemand kann Ihnen […] Wir haben uns mit der Grenze abfinden müssen […] es ist so […] aber mit dem Verlust der Heimat der Deutschen im Osten finden wir uns nicht ab […] Das kann niemand verlangen.
Die Unschuldsvermutung heißt im Kern, dass wir lieber zehn Schuldige nicht bestrafen als einen Unschuldigen zu bestrafen. Der Grundsatz kann nicht für die Gefahrenabwehr gelten.
Ich bin kein blindwütiger Sicherheitsfanatiker.
Wir müssen beständig und in Ruhe die Instrumente der Terrorabwehr verbessern
Die Freiheit lebt davon, dass die Vorbilder sich vorbildlich verhalten.
In der Tat muss man sich fragen, wie weit das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung gehen kann. Ich habe zum Beispiel verfassungsrechtliche Zweifel, ob das Verfassungsgericht wirklich entscheiden sollte, für welche Straftaten man welches Instrument gesetzlich vorsehen kann oder nicht. In der einstweiligen Anordnung zur Vorratsdatenspeicherung hat es das getan. Es ist doch Sache des Gesetzgebers, zu sagen: Für diese Straftat kann ich dieses Instrument einsetzen – für jene nicht.
Freiheitliche Verfassungen leben ja nicht davon, dass der Staat alles regelt, sondern dass die von ihnen profitierenden Bürger und Institutionen selbst wissen, dass Freiheit auch eigene Verantwortung bedeutet.